SATZUNG

Tennis-Club Blau-Weiß Schwelm e.V.

Freiherr-von-Hövel-Weg 4

58332 Schwelm


in der Fassung vom 07.10.2009


A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

1.
Der 1927 gegründete “Schwelmer Tennisclub”, dessen Verfassung durch diese Satzung geregelt wird, trägt seit 1953 den Namen

Tennis-Club “Blau-Weiß” Schwelm

2.
Sitz des Vereins ist in Schwelm, Freiherr-von-Hövel-Weg 4. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)”.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, insbesondere des Jugendtennissports.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. 3. Abschnitts der Abgaben- ordnung (steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist nicht gewinnorientiert tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr, Vereinsämter, Wahlperiode

1.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3.
Der geschäftsführende Vorstand, der Ehrenrat und die Kassenprüfer werden für zwei Jahre durch die Hauptversammlung gewählt.

4.
Der oder die Jugendwarte werden für zwei Jahre durch die Jugendversammlung gewählt und anschließend durch die Hauptversammlung bestätigt.
5.
Für die Abwicklung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben kann der Vorstand eine Kraft ein- stellen, die für ihre Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung erhält.


§ 4 Mitglieder

1. 

Der Verein besteht aus:B. Mitgliedschafta) Aktiven erwachsenen Mitgliedern. Diese sind alle Mitglieder ab 18 Jahre, die den Ten- nissport ausüben.b) Aktiven jugendlichen Mitgliedern. Diese sind alle Mitglieder unter 18 Jahre, die den Tennissport ausüben.c) Ehrenmitgliedern. Diese sind Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dem Tennissport erworben haben und denen die Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft mit 2/3-Mehr- heit verliehen hat.d) Passiven Mitgliedern. Diese sind Mitglieder, die den Tennissport im Verein nicht aus- üben, jedoch durch ihre Vereinszugehörigkeit die Ziele des Vereins fördern.2.
Die Umwandlung der aktiven in die passive Mitgliedschaft oder der passiven in die aktive ist jeder Zeit möglich.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausset- zung ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
2.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.§ 6 Rechte der Mitglieder1.
Alle Mitglieder haben einen Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
2.
Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht in der Mitglieder- versammlung.
Jugendliche Mitglieder haben ein persönliches Stimm- und Wahlrecht nur bei der Wahl der Jugendvertretung.
3.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistun- gen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied vereinsschädigend verhält bzw. verhalten hat.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

1.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes zu befolgen. Insbesondere sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, seine Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und die Platz- und Spielordnung einzuhalten.


§ 8 Beitragsgebühren

1.
Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung auf Empfehlung des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt wer- den.
2.
Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren zahlen Jugendbeiträge, die nicht mehr als die Hälfte der Beiträge aktiver erwachsener Mitglieder betragen dürfen.
3.
In Ausbildung befindliche Mitglieder ab 18 Jahren zahlen nicht mehr als 3⁄4 der Beiträge akti- ver erwachsener Mitglieder. Ein entsprechender Ausbildungsnachweis ist dem geschäftsfüh- renden Vorstand vorzuweisen.
4.
Ehrenmitglieder, sowie die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstan- des, zahlen keine Jahresbeiträge.
5.
In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen von der grundsätzli- chen Regelung der Beitragsgebühren machen.
6.
Freunde und Bekannte von Mitgliedern sind als Gastspieler willkommen, soweit dadurch der ordnungsgemäße Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Gastspieler zahlen pro Spieltag ei- nen Beitrag, der vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird.
7.
Einzelheiten sind in der Beitragsordnung geregelt.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2.
Der Austritt erfolgt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
3.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zwei- maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
4.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
5.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat des Vereins zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Aus- schlussbescheides eingelegt werden.

6.
Der Ehrenrat, der über die Berufung entscheidet, tritt innerhalb eines Monats nach Eingang der Berufungsschrift zusammen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
7.
Das ausscheidende Mitglied hat, gleich aus welchem Grunde die Mitgliedschaft endet, keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.C. Organe des Vereins


§ 10 Vereinsorgane

1.
Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand 

b) der erweiterte Vorstand

c) der Ehrenrat
d) die Mitgliederversammlunge) die Rechnungs- bzw. Kassenprüfer.


§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die folgende Ressorts verwalten:

a) Finanzen
b) Sport
c) Öffentlichkeitsarbeit (Presse)
d) Soziales (Instandhaltung und Clubbewirtschaftung) 

e) Schriftführung.

2.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Sprecher des Vorstandes.
3.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind untereinander gleichberechtigt und tragen die Verantwortung für die gesamte Vorstandstätigkeit gemeinsam.
4.
Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
5.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglie- der des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die gesetzlichen Vertreter sind in der Ver- tretung des Vereins nach außen unbeschränkt.


§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1.
Der geschäftsführende Vorstand ist für die gute Pflege und Erhaltung der Sportanlage und Einrichtungen des Vereins verantwortlich. Des weiteren hat er die Voraussetzungen für einen reibungslosen Spielbetrieb zu schaffen und die Kontakte zum WTV zu pflegen.
2.
Der Sprecher des geschäftsführenden Vorstandes oder mindestens zwei Mitglieder des ge- schäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, Vorstandssitzungen einzuberufen.
3.
Der geschäftsführende Vorstand kann nach seinem Ermessen für bestimmte Aufgabenbereiche weitere Vorstandsmitglieder benennen, die in seinem Auftrag handeln und nur ihm ver- antwortlich sind. Diese Vorstandsmitglieder bilden zusammen mit den Mitgliedern des ge- schäftsführenden Vorstandes den erweiterten Vorstand.
4.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. 5.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
6.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederver- sammlung einen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.


§ 13 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

1.
Der fünfköpfige geschäftsführende Vorstand wird aufgrund von Einzelkandidaturen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
2.
Die für den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Personen müssen in der Mitglie- derversammlung mündlich, oder bei Abwesenheit schriftlich, ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle ihrer Wahl das Vorstandsamt zu übernehmen.
3.
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.
4.
Die Wiederwahl des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig.
5.
Wird ein Amt infolge längerer Verhinderung oder Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes nicht ausgeübt, so kann der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Stellvertreter ernennen, der von der nächst folgenden Mitgliederver- sammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
6.
Über die Entlastung des abberufenen geschäftsführenden Vorstandes findet die Mitglieder- versammlung innerhalb von drei Monaten statt.
7.
Die Abberufung eines einzelnen Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Insoweit gilt § 13 Abs. 5.


§ 14 Erweiterter Vorstand

1.
Der erweiterte Vorstand wird von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes für weitere Aufgabengebiete nach seinem Ermessen ernannt.2.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung seiner Aufgaben. Sie nehmen in beratender Funktion an den Entschei- dungen des geschäftsführenden Vorstandes teil, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.3.
Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten (z. B.: Fest- ausschuss).


§ 15 Jugendwart

1.
Dem erweiterten Vorstand gehören ein oder zwei Jugendwarte an. Die Jugendwarte werden von den Mitgliedern der Jugendversammlung gewählt, die von dem für die Jugendabteilung zuständigen Vorstandsmitglied binnen eines Monates vor der ordentlichen Jahreshauptver- sammlung einberufen wird. Wahlberechtigt sind jugendliche Mitglieder im Alter von 10 bis 18 Jahren. Der gewählte Vorstand der Jugend bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederver- sammlung.
2.
Die Jugendwarte sind zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und sind Inte- ressenvertreter der Jugend auch gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.


§ 16 Ehrenrat

1.
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die weder dem ge- schäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Ein Mitglied des Ehren- rates sollte ein Volljurist sein.
2.
Der Ehrenrat ist zuständig für die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, z. B. bei Berufungen gegen Ausschlussverfahren.
3.
Jedes Vollmitglied des Vereins kann ihn schriftlich zur Schlichtung wesentlicher Streitpunkte mit einem anderen Mitglied anrufen, sofern durch den Streit Vereinsinteressen betroffen werden. Die Mitglieder sind im Interesse des Vereins gehalten, vor Beschreitung des Rechts- weges von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Ob es sich um eine die Vereinsinteressen berührende Streitigkeit handelt, entscheidet der Ehrenrat im Falle seiner Anrufung vor der Beratung der Sache selbst.
4.
Gegen disziplinarische Maßnahmen des geschäftsführenden Vorstandes kann der Ehrenrat angerufen werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Bescheides bei dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Ehrenrat in schriftlicher Form eingehen.
5.
Der Ehrenrat wird eine Entscheidung schnellstmöglich herbeiführen. Er kann die vom ge- schäftsführenden Vorstand verhängten Maßnahmen nach seinem Ermessen aufheben oder abändern.
6.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Sie wird dem Betroffenen durch Einschreibe- brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
7.
Der Ehrenrat wird für eine Wahlperiode gewählt.


§ 17 Mitgliederversammlung

1.
Es finden nur ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Ta- gesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung statt.3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Ver- eins es erfordert oder die Berufung dieser Versammlung von einem Zehntel der stimmbe- rechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
4.
Die Jahreshauptversammlung soll jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
5.
Dazu gehören folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr 

b) Rechnungslegung hinsichtlich der Finanzen
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr 

f) Beschlussfassung über Satzungs- und Beitragsänderungen
g) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
h) Wahl des Ehrenrates

i) Wahl der Kassenprüfer 

6.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unter- zeichnen.
7.

Bei der Wahl des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung bis zum Abschluss der Neu- wahl des geschäftsführenden Vorstandes von dem Mitglied geleitet, das die Versammlung mit Mehrheit bestimmt; danach von einem Mitglied des neugewählten Vorstandes.
8.

Der geschäftsführende Vorstand hat solche Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, die von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand übermittelt worden sind. Derartige Punkte zur Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern schriftlich mit- zuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob diese Punkte in die Tagesord- nung aufgenommen werden sollen.

9.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann abgestimmt werden, sofern 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit der Abstimmung einverstanden sind.
11.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemein- nützigkeit berührt, neu eingeführt oder aufgenommen, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Derartige Beschlüsse treten nicht vor der Zustimmung des Finanzamtes in Kraft.
12.
Jedem Vollmitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


§ 18 Kassenprüfer

1.
Die Hauptversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für eine Wahlperiode. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2.
Die Aufgabe der Prüfer besteht in der laufenden Überwachung der Wirtschaftsprüfung und der Kassengeschäfte des Vereins.3.
Sie haben der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht über das abgelaufene Geschäfts- jahr vorzulegen und Anträge zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes zu stellen.


§ 19 Haftpflicht

1.
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.


§ 20 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

1.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zu ihr der Antrag auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet worden ist. Zur An- nahme eines solchen Antrages ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.
Für den Fall der Auflösung stellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Ge- schäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an das Sportamt der Stadt Schwelm zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entspre- chendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


§ 21 Satzungsanerkennung

1.
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung dieser Satzung.

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